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06.06.2013 Makler- und Bauträgerrecht: Courtage trotz erheblich niedrigerem Kaufpreis

Üblicherweise steht dem Makler die Provision nur dann zu, wenn der Vertrag, mit dessen Herbeiführung er beauftragt war, tatsächlich zustande kommt. Keine Provision gibt es, wenn z. B. die Wohnung zum Kauf nachgewiesen wird und der Kunde sie mietet. Gleiches gilt bei erheblicher Abweichung vom Kaufpreis. Rechtsunsicherheit besteht aber darüber, welche Abweichung überhaupt maßgeblich ist. Erfreulicherweise hat das OLG Hamm nun einem Makler seine Provision zugesprochen, obwohl der Kunde einen um mehr als 43 % geringeren Kaufpreis zahlte. Zwar fehle bei dieser Preisdifferenz die Identität zwischen nachgewiesenem und tatsächlich zustande gekommenem Vertrag, so das Gericht. Dennoch habe der Makler seine Courtage verdient, weil sein Kunde mit dem abgeschlossenen Kaufvertrag den von ihm angestrebten wirtschaftlichen Erfolg erzielt. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben hält das Gericht „es weder für angemessen noch für überzeugend, dass bei einem für den Maklerkunden preisgünstigeren Abschluss des Hauptvertrages ab einem bestimmten Prozentsatz der Maklerlohn vollständig entfällt“.

Kommentar

Klare Worte, denen zuzustimmen ist. Das Gegenargument anderer Gerichte, wonach dem Makler das Verhandlungsgeschick seines Kunden nicht zugute kommen dürfe, überzeugt nicht. Es liegt in der Natur des Nachweismaklervertrages, dass die Kaufvertragsparteien die Preisverhandlungen selbst führen. Der Makler hat hierauf keinen Einfluss, kann dann aber nicht ernsthaft davon abhängig sein, ob er je nach Höhe der Kaufpreisreduzierung doch noch eine Provision bekommt oder nicht. Außerdem vermindert sich seine Provision entsprechend. Dennoch ist abzuwarten, wie der BGH diese Frage beurteilt. Dort liegt der Fall zur weiteren Entscheidung vor.

Autor: Veronika Thormann - thormann@bethge-immobilienanwaelte.de
Fundstelle: OLG Hamm, Urteil vom 21. März 2013, 18 U133/12 - www.jurisweb.de


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