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04.06.2013 Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei Kündigung des Immobiliendarlehens

Kündigt eine Bank den Kreditvertrag, verlangt sie neben ausstehenden Raten und Restschuld Verzugszinsen und zusätzlich eine Vorfälligkeitsentschädigung. Immer häufiger reichen Hausverkauf oder Zwangsversteigerung jedoch nicht aus, diese Summen zu tilgen, und Betroffenen entstehen so weitere Schulden. Dieser Doppelbelastung aus Verzugszinsen und Vorfälligkeitsentschädigung macht der Bundesgerichtshof jetzt ein Ende. Eine Familie bekam in ihrem Fall Recht und erhielt die zusätzlich zu den Verzugszinsen bezahlten 17.000 Euro Vorfälligkeitsentschädigung zurück. In einer mündlichen Verhandlung hatte das Gericht für die betroffene Familie entschieden (Aktenzeichen XI ZR 512/11). „Die beklagte Bank lenkte sofort ein, sodass diese Entscheidung kein Grundsatzurteil darstellt. Dennoch ist es richtungsweisend für zukünftige Betroffene. Zwar muss nach wie vor jeder klagen, aber die Tendenz ist jetzt klar auf pro Verbraucher gesetzt“, erklärt Stephan Scharfenorth, Geschäftsführer des Baufinanzierungsportals Baufi24.de. Zukünftig werden Banken wohl nur noch Verzugszinsen in Höhe von maximal 2,5 Prozent über dem Basiszinssatz (bei mit einer Grundschuld abgesicherten Darlehen) verlangen können.

Vorfälligkeit
Mit Verzugszinsen und Vorfälligkeitsentschädigung machen Banken ihren Schadenersatzanspruch geltend. Dieser entsteht, wenn Darlehen mit festem Zinssatz und Laufzeiten vorzeitig zurückgezahlt werden. Diese Situation entsteht häufig bei Kündigung eines Immobilienkredits durch die Bank, etwa wenn Betroffene in eine finanzielle Notlage geraten und Raten nicht mehr begleichen können. Im Idealfall reicht der Erlös des Hauses zur Tilgung des einfachen Schadenersatzanspruches aus und es entstehen keine neuen und zusätzlichen Schulden.

Immobilienfinanzierer, die in der Vergangenheit diese Vorfälligkeitsentschädigungen bezahlt haben, können diesen Schritt nun neu prüfen lassen und erhalten eventuell ihr Geld zurück. Dies gilt vor allem, wenn das Kreditinstitut die Entschädigung spätestens im Jahr 2010 erhalten hat – dann ist die Verjährungsfrist für solche Ansprüche noch nicht abgelaufen. Allerdings wird dies wohl meist nur über den Klageweg zu erreichen sein.



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