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15.04.2013 BGH-Urteil weicht Rechtsprechung zur Mietsicherheit nicht auf

Der Immobilienverband IVD warnt vor einem Verständnisfehler der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. April zur Bürgschaft zur Sicherung von Mietzahlungen. "Der BGH hat mit seinem Urteil mitnichten eine Änderung der bestehenden Rechtsprechung zur Bürgschaft als Mietsicherheit gemäß § 551 Absatz 1 und 4 BGB vollzogen", sagt Ulrich Löhlein, Rechtsanwalt und Referent Immobilienverwaltung. Die Rechtsprechung zur Bürgschaft als Mietsicherheit sei ganz klar. Die Zahlung der Mietsicherheit, egal ob Barzahlung, Verpfändung oder Bürgschaft, ist gesetzlich auf drei Monatskaltmieten beschränkt (BGH v. 30.06.2004, VIII ZR 243-03). "Dies bleibt auch künftig so", erklärt Löhlein. "Eine Aufweichung der bisherigen Rechtsprechung liegt also nicht vor."

Im vorliegenden Fall hatte der Bürge eine Bürgschaft für bereits entstandene Mietschulden übernommen und nicht für die Mietsicherheit. "Hier muss ganz scharf getrennt werden", erläutert Löhlein. "Für die Übernahme der Mietschulden zur Abwendung einer fristlosen Kündigung des Vermieters gelten die Regelungen des Mietrechts zum Schutz des Mieters aus § 551 BGB gemäß dem Urteil vom 10.04.13 nicht."



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