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12.04.2013 Stellungnahme zur Anwendung des KAGB-E auf Immobilienunternehmen

Der BFW bezieht Stellung zum veröffentlichten Konsultationspapier zum Anwendungsbereich des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Im KAGB wird die von der EU beschlossene AIFM-Richtlinie (Regulierung zur Regulierung alternativer Investments) in geltendes Recht überführt. Damit wird das bisher geltende Investmentgesetz (InvG) abgelöst. Mit der AIFM-Richtlinie wollte die EU einen Beitrag zur Verhinderung zukünftiger Finanzkrisen leisten und insbesondere Hedgefonds regulieren.

„Das geplante KAGB geht nach der heutigen Entwurfsfassung weit über den ursprünglichen Regelungszweck hinaus und benachteiligt die Kapitalanlage in Immobilien“, sagt Walter Rasch, Präsident des BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen. Im Hinblick auf den ausgedehnten Anwendungsbereich des KAGB und die noch nicht absehbaren volkswirtschaftlichen Schäden bei einer umfassenden Anwendung dürfe bei der Auslegung der Gesetzesfassung daher nicht das eigentliche Ziel aus dem Auge verloren gehen – der Schutz von Kapitalanlegern. „Die unternehmerische Betätigung der Immobilienwirtschaft in der spezifischen Kapitalanlage wird durch das KAGB weiter eingeschränkt. Auch mit Blick auf BASEL III kommen Projektentwickler und Bauträger immer mehr in Finanzierungsnöte. Dies gefährdet den politisch geforderten bezahlbaren Wohnraum und engt den Handlungsspielraum einer Branche extrem ein, die für das private, berufliche sowie öffentliche Leben der Menschen in Deutschland von zentraler Bedeutung ist“, so Rasch weiter.

„Die Ausführungen der BaFin dürften zudem zu einer Fülle von Zweifelsfällen und damit zu hoher Rechtsunsicherheit führen“, erläutert Dr. Alan Cadmus, BFW Arbeitskreisvorsitzender „Neue Finanzierungsinstrumente“ und Sprecher der Polis Immobilien AG. Würde es bei der Formulierung des Gesetzesentwurfs bleiben, könne und solle der Anwendungsbereich auf solche Fälle beschränkt werden, bei denen eine festgelegte Anlagestrategie verfolgt wird. Das sei bei Fondsprodukten regelmäßig der Fall, nicht aber bei dauerhaft bestehenden Immobilienunternehmen.


Die Positionen des BFW im Überblick:

Börsennotierte Immobilien AG
Börsennotierte Immobilien AGs sind im Regelfall keine „Kapitalanlageprodukte“, sondern operativ tätige Unternehmen außerhalb des Finanzsektors. Fast alle Immobilien AGs haben neben dem Aufbau ihres eigenen Immobilienbestandes gewerbliche Aktivitäten. Daher gibt es unter dem Gesichtspunkt des Anlegerschutzes hier keinen spezifischen Regelungsbedarf.

Real Estate Investment Trust (REIT AG)
Der Gesetzgeber hat sich 2007 bewusst entschieden, den G-REIT nicht in das InvG aufzunehmen, sondern eigenständig zu regeln. Die REIT AG ist somit umfassend reguliert, auch unter der Berücksichtigung des Anlegerschutzes und der Anlagesicherheit. Eine Neuregelung ist daher nicht notwendig.

Nicht börsennotierte Immobilienunternehmen
Weil die Anwendung des KAGB unabhängig von einer etwaigen Börsennotierung gegeben sein soll, sollten für die nicht börsennotierten Immobilienunternehmen grundsätzlich dieselben Regeln gelten. Daher sollte die Auslegung der geplanten gesetzlichen Regelung zu dem Ergebnis kommen, dass ein operatives Unternehmen immer dann vorliegt, wenn es einen unternehmerischen Zweck ohne die Festlegung auf eine konkrete Anlagestrategie verfolgt und die Gesellschafter nach den jeweiligen Mehrheitsverhältnissen und den Bestimmungen des Gesellschaftervertrages bzw. der Satzung frei über Änderungen des Unternehmensgegenstandes und die Besetzung der Führungsgremien entscheiden können.


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