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30.09.2026 Ab 2027 Energieausweis auch für denkmalgeschützte Immobilien

„Am 1. Januar 2027 entfällt die bisherige pauschale Ausnahme für Baudenkmäler von der Energieausweispflicht.“ Darauf weist Younes Frank Ehrhardt, Geschäftsführer von Haus & Grund Hessen, hin. Eigentümer denkmalgeschützter Gebäude müssen bis Ende 2026 bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung grundsätzlich keinen Energieausweis vorlegen. Mit der Neuregelung ab 2027 werden Baudenkmäler wie andere Bestandsgebäude behandelt.

In Hessen gibt es schätzungsweise 50.000 bis 60.000 Wohngebäude, die unter Denkmalschutz stehen beziehungsweise sich in denkmalgeschützten Gesamtanlagen befinden. Für die Praxis bedeutet das Ende der pauschalen Ausnahme von der Energieausweispflicht: Stehen ab 2027 etwa ein Verkauf, eine Neuvermietung, Verpachtung oder das Leasing einer denkmalgeschützten Immobilie an, muss ein gültiger Energieausweis für das Gebäude vorhanden sein und Interessenten entsprechend zugänglich gemacht werden. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 10.000 Euro Bußgeld geahndet werden. Einmal ausgestellt, bleibt der Energieausweis grundsätzlich zehn Jahre gültig.

„Für Vermieter denkmalgeschützter Immobilien gilt damit künftig auch, dass sie bereits im Inserat Kennwerte des Energieausweises nennen müssen, um sich nicht bußgeldpflichtig zu machen“, sagt Younes Frank Ehrhardt, Geschäftsführer von Haus & Grund Hessen.

Die besonderen Schutzmechanismen für Denkmäler bleiben bestehen
„Die Änderung bedeutet keine automatische Sanierungspflicht“, erläutert Ehrhardt. Vielmehr bleiben die besonderen Schutzmechanismen für Denkmäler bestehen: Energetische Anforderungen können weiterhin zurücktreten, wenn ihre Erfüllung die geschützte Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde. Der Denkmalschutz befreit ab 2027 zwar nicht mehr pauschal vom Energieausweis – er bleibt aber bei der Frage von Bedeutung, welche energetischen Maßnahmen am Gebäude tatsächlich verlangt oder umgesetzt werden können.

Rechtsgrundlage ist die zum 1. Januar 2027 wirksam werdende Änderung des Gebäudemodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2026, Art. 2 Nr. 31 Buchst. c, BGBl. 2026 I Nr. 226; ab 1.1.2027 neue Fassung des § 79 Abs. 4 GModG. Zum Bußgeld bei Verstößen: § 108 Abs. 1 Nr. 18, 19 GModG. In der bis Ende 2026 geltenden Fassung nimmt § 79 Abs. 4 Baudenkmäler noch ausdrücklich von wesentlichen Energieausweispflichten aus.


























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