07.09.2026 BGH stärkt Rechtssicherheit bei interner Rundfunkweiterleitung
Der Bundesgerichtshof (BGH) schafft weitere Klarheit bei der hausinternen Weiterleitung von Rundfunkprogrammen. In zwei Verfahren hat er entschieden, dass die interne Verteilung in einem Seniorenwohnheim im konkreten Fall keine öffentliche Wiedergabe darstellt und damit keine zusätzliche Vergütung auslöst. Der VDIV Deutschland sieht dadurch eine Rechtsauffassung gestärkt, die der Verband seit langer Zeit vertritt.
Mit den Urteilen vom 3. September 2026 (I ZR 34/23 und I ZR 35/23) stellt der Bundesgerichtshof fest, dass die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterleitung der über eine eigene Satellitenanlage empfangenen Programme an die Bewohner des Seniorenwohnheims keine öffentliche Wiedergabe ist. Entscheidend ist unter anderem, dass die Bewohner kein „neues Publikum“ bilden.
Für Wohnungseigentümergemeinschaften hatte der BGH bereits 2015 mit seiner sogenannten „Ramses“-Entscheidung eine entsprechende Grundlinie entwickelt: Die Weiterleitung eines Gemeinschaftssignals an die einzelnen Wohnungen einer WEG stellt grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe dar.
Der VDIV hatte diese Entscheidung ausdrücklich begrüßt und in den Folgejahren die Auffassung vertreten, dass bei einer rein internen Signalweiterleitung innerhalb einer WEG grundsätzlich keine Lizenzpflicht besteht. Als Verwertungsgesellschaften später in einem konkreten Fall Zahlungen von einer Wohnungseigentümergemeinschaft verlangten, in der die Wohnungen überwiegend vermietet waren, hielt der VDIV an dieser Rechtsauffassung fest und empfahl seinen Mitgliedern, keine Zahlungen zu leisten.
„Wir haben uns bereits damals trotz bestehender Rechtsunsicherheit klar positioniert. Eine interne Signalweiterleitung wird nicht allein deshalb öffentlich, weil viele Menschen in einem Gebäude leben oder Wohnungen vermietet sind. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung stärkt diese Linie und sorgt für zusätzliche Rechtssicherheit in der Verwaltungspraxis“, erklärt Martin Kaßler, Geschäftsführer des VDIV Deutschland.
Die aktuelle Entscheidung ist unmittelbar für Seniorenwohnanlagen und vergleichbare dauerhaft bewohnte Einrichtungen von Bedeutung. Sie stärkt zugleich die Argumentation für Wohnungseigentümergemeinschaften, in denen Wohnungen selbst genutzt, vermietet oder in gemischter Form genutzt werden. Maßgeblich bleibt, ob mit der Weiterleitung tatsächlich ein neues Publikum erreicht wird.
Eine generelle Gebührenfreiheit für jede Form der Signalweiterleitung folgt daraus allerdings nicht. Bei Hotels, Beherbergungsbetrieben oder anderen Einrichtungen mit wechselndem Publikum kann die rechtliche Bewertung anders ausfallen.
Mit den Urteilen vom 3. September 2026 (I ZR 34/23 und I ZR 35/23) stellt der Bundesgerichtshof fest, dass die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterleitung der über eine eigene Satellitenanlage empfangenen Programme an die Bewohner des Seniorenwohnheims keine öffentliche Wiedergabe ist. Entscheidend ist unter anderem, dass die Bewohner kein „neues Publikum“ bilden.
Für Wohnungseigentümergemeinschaften hatte der BGH bereits 2015 mit seiner sogenannten „Ramses“-Entscheidung eine entsprechende Grundlinie entwickelt: Die Weiterleitung eines Gemeinschaftssignals an die einzelnen Wohnungen einer WEG stellt grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe dar.
Der VDIV hatte diese Entscheidung ausdrücklich begrüßt und in den Folgejahren die Auffassung vertreten, dass bei einer rein internen Signalweiterleitung innerhalb einer WEG grundsätzlich keine Lizenzpflicht besteht. Als Verwertungsgesellschaften später in einem konkreten Fall Zahlungen von einer Wohnungseigentümergemeinschaft verlangten, in der die Wohnungen überwiegend vermietet waren, hielt der VDIV an dieser Rechtsauffassung fest und empfahl seinen Mitgliedern, keine Zahlungen zu leisten.
„Wir haben uns bereits damals trotz bestehender Rechtsunsicherheit klar positioniert. Eine interne Signalweiterleitung wird nicht allein deshalb öffentlich, weil viele Menschen in einem Gebäude leben oder Wohnungen vermietet sind. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung stärkt diese Linie und sorgt für zusätzliche Rechtssicherheit in der Verwaltungspraxis“, erklärt Martin Kaßler, Geschäftsführer des VDIV Deutschland.
Die aktuelle Entscheidung ist unmittelbar für Seniorenwohnanlagen und vergleichbare dauerhaft bewohnte Einrichtungen von Bedeutung. Sie stärkt zugleich die Argumentation für Wohnungseigentümergemeinschaften, in denen Wohnungen selbst genutzt, vermietet oder in gemischter Form genutzt werden. Maßgeblich bleibt, ob mit der Weiterleitung tatsächlich ein neues Publikum erreicht wird.
Eine generelle Gebührenfreiheit für jede Form der Signalweiterleitung folgt daraus allerdings nicht. Bei Hotels, Beherbergungsbetrieben oder anderen Einrichtungen mit wechselndem Publikum kann die rechtliche Bewertung anders ausfallen.




