News RSS-Feed

01.09.2026 Neuer BauCode NRW erleichtert das Bauen

DIP-Partner Aengevelt Immobilien bewertet die Novellierung der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, die am 1. September 2026 in Kraft tritt, als insgesamt positiv. Das Immobilienhaus sieht deutliche Potenziale zur Vereinfachung und Beschleunigung von Baugenehmigungsverfahren sowie zur Senkung der Bau- und Planungskosten. Aengevelt begrüßt vor dem Hintergrund gravierender Marktveränderungen insbesondere die Erleichterungen für gemischte Wohn- und Geschäftshäuser sowie für Gewerbebauten.

Die Änderung, die die vermutlich die größten Erleichterungen bringt, ist die Streichung der grundsätzlichen Pflicht, die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten, aus § 3 der BauO NRW. Stattdessen sind ab sofort ausschließlich noch unmittelbar sicherheitsrelevante Regeln zu beachten, die durch die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen eingeführt werden. Damit entfällt die bisherige Pflicht zur Beachtung von rd. 90 % der DIN-Normen und anderer technischer Regeln. Da die Normenausschüsse häufig von Technikherstellern dominiert sind, die auch ein wirtschaftliches Eigeninteresse an umsatz- bzw. kostentreibenden Regelungen pflegen eröffnet die Streichung der Berücksichtigungspflicht nunmehr erhebliche Spielräume für kostengünstigeres Bauen. Aengevelt verweist indessen zugleich darauf, dass es nach wie vor zivilrechtliche Ansprüche gibt, dass Bauwerke d en anerkannten Regeln der Technik entsprechen müssen. Die Abweichungen, die jetzt bauordnungsrechtlich möglich sind, bedürfen einer nachvollziehbaren fachlichen Begründung, einer klaren Vereinbarung und einer sorgfältigen Aufklärung von Bauherren bzw. Erwerbern, die nicht vom Fach sind.

Eine weitere wichtige Änderung ist die Einführung der Kategorie „Standardgebäude“ durch § 2 Abs. 1 BauO NRW. Das bedeutet, dass eine Gewerbeeinheit im Erdgeschoss eines Wohn- und Geschäftshauses nicht automatisch zu einem höheren Gefahrenpotenzial führt, das umfassende Sonderbauanforderungen rechtfertigt, sondern, dass das Gebäude als Wohnhaus betrachtet wird.

Die Liste der verfahrensfreien Bauvorhaben nach § 62 ist ausgeweitet worden. Insbesondere sind bestimmte Anlagen zur Gewinnung, Speicherung und Verteilung erneuerbarer Energien wie Solaranlagen, Kleinwindkraftanlagen oder Anlagen für den Aufbau des Wasserstoffnetzes sowie für den Transport und die Speicherung von Kohlenstoffdioxid von der Pflicht zur Erteilung einer Baugenehmigung ausgenommen worden. Damit sollen bürokratische Hemmnisse der Energiewende abgebaut werden.

Eine Genehmigungsfreistellung nach § 63 gilt ab sofort auch für Gewerbebauten, die eine Höhe von 7 m, mehr als zwei Nutzungseinheiten und eine Nutzfläche von 400 m² überschreiten. Außerdem werden Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben sowie die Errichtung und Änderung von Solaranlagen von der Genehmigungspflicht freigestellt. Da die Bauaufsichtsbehörden bei der Genehmigungsfreistellung im Unterschied zur Verfahrensfreiheit ihre Eingriffsbefugnisse behalten, kann eine Inanspruchnahme auch mit Risiken einhergehen. Alternativ kann deshalb ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 64 beantragt werden.

Neu ist auch, dass Um- und Ausbauten im Bestand erleichtert werden. Bei Aufstockungen und Nutzungsänderungen (etwa von Dachgeschossen oder bei der Umwandlung von Gewerbeimmobilien in Wohngebäude) müssen bestehende Bauteile künftig nicht mehr vollständig an heutige Neubaustandards angepasst werden.

Die bisher häufig vorgeschriebene Doppeleinmessung von Grundstücken wird abgeschafft, weil digital erhobene Gebäudedaten nach dem bundesweiten Standard „XBau“ automatisiert übernommen werden können. Das Landesbauministerium schätzt, dass dadurch die Vermessungskosten um rund 20 Prozent reduziert werden.
Bauanträge können (vielerorts müssen) ab sofort rein digital eingereicht werden. Um Verfahren zu beschleunigen, wurde (endlich) die Genehmigungsfiktion eingeführt, die bereits Anfang der 1990er Jahre von der Kommission Baukostensenkung empfohlen wurde. Im Allgemeinen gilt die Baugenehmigung damit als erteilt, wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten ab vollständiger Bauantragstellung entschieden hat. Nach Einschätzung von Aengevelt Immobilien dient die Regelung insbesondere dazu, den Handlungs- und Entscheidungsdruck auf die Genehmigungsbehörden zeitlich transparent zu erhöhen, ihre Verfahrenskoordination entsprechend zu beschleunigen.

Dr. Wulff Aengevelt, geschäftsführender Gesellschafter des DIP-Partners Aengevelt Immobilien: „Endlich ist dem Gesetzgeber des größten deutschen Bundeslands gelungen, einen ersten relevant wirksamen Schritt zum Bürokratieabbau im Immobiliensektor vorzunehmen. Die Novelle der Landesbauordnung NRW bringt Planern und Bauherren eine Reihe von Erleichterungen und Kostensenkungspotenzialen, insbesondere auch für Wohn- und Geschäftshäuser und Gewerbeimmobilien. Allerdings würden sich überregional tätige Planer und Bauträger und die Bauwirtschaft analoge bundeseinheitliche Regelungen wünschen.“































Leserumfrage
Wir schätzen Ihre Expertenmeinung!
Hier ist unsere Leserumfrage:
schnell & unkompliziert
Jetzt starten!