07.08.2026 Vorsteuerabzug bei Immobiliensanierungen: BFH konkretisiert
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat umfangreiche Immobiliensanierungen und deren umsatzsteuerliche Behandlung präzisiert. Im Fokus der Entscheidung stehen insbesondere die Auswirkungen von Finanzierungskonzepten, Abweichungen vom ursprünglich geplanten Nutzungskonzept sowie die Auswirkungen privater Mitveranlassungen auf den Vorsteuerabzug. Darüber informiert die Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft HLB Schumacher aus Münster.
Für Investoren, Projektentwickler und Unternehmen mit umfangreichen Immobilienbeständen bestätigt die Entscheidung zwar die bestehenden Grundsätze zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Objekten, verschärft jedoch zugleich die Anforderungen an Planung, Dokumentation und Umsetzung von Sanierungs- und Nutzungskonzepten.
„Die Entscheidung macht für Unternehmen deutlich, dass der Vorsteuerabzug bei komplexen Sanierungs- und Entwicklungsprojekten maßgeblich von der belastbaren Nachvollziehbarkeit des ursprünglichen Business- und Nutzungskonzepts abhängt. Abweichungen im Projektverlauf müssen jederzeit plausibel begründet und lückenlos dokumentiert werden, um umsatzsteuerliche Risiken bei späteren Rückfragen zu vermeiden“, so Paul Heinrich Fallenberg, Rechtsanwalt, Steuerberater, Partner bei HLB Schumacher.
Hintergrund des Gerichtsverfahrens: Sanierung einer denkmalgeschützten Immobilie
Im zugrundeliegenden Fall wurde eine denkmalgeschützte Immobilie über einen längeren Zeitraum umfassend saniert. Die Finanzierung erfolgte überwiegend durch Spenden und öffentliche Fördermittel. Maßgeblich war ein Nutzungskonzept mit rund 89 Prozent steuerpflichtiger Vermietung und einem geringeren privat genutzten Anteil.
Im Verlauf der Sanierung kam es zu erheblichen Abweichungen, insbesondere durch bauliche Probleme, finanzielle Engpässe und eine höhere private Nutzung. Solche Entwicklungen sind in komplexen Sanierungsprojekten nicht unüblich, können jedoch umsatzsteuerlich relevante Folgen haben.
Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug mit Verweis auf eine fehlende unternehmerische Absicht. Die Gerichte folgten dem nicht. Entscheidend, so die Rechtsprechung, sei die objektiv belegbare Absicht, steuerpflichtige Umsätze zu erzielen; eine Gewinnerzielungsabsicht sei aus umsatzsteuerlicher Sicht nicht erforderlich. Auch die Finanzierungsquelle sei unerheblich, sofern sie einem dokumentierten Nutzungskonzept zugeordnet sei.
Der Vorsteuerabzug ist bei gemischt genutzten Immobilien weiterhin nach den allgemeinen Grundsätzen aufzuteilen. Maßgeblich bleibt die Abgrenzung, ob Änderungen der Nutzung eine Vorsteuerberichtigung oder bereits die ursprüngliche Zuordnung der Eingangsleistungen betreffen.
Bedeutung für Investoren, Projektentwickler und Unternehmen
Besondere Bedeutung kommt damit einer frühzeitigen, lückenlosen und nachvollziehbaren Dokumentation des Nutzungskonzepts zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung zu, so Fallenberg. Dieses sollte aus Investorensicht klar darlegen, in welchem Umfang eine unternehmerische, steuerpflichtige Nutzung geplant ist, wie die Finanzierung strukturiert ist und welche Szenarien für Abweichungen im Projektverlauf berücksichtigt wurden.
Gerade für Investoren, Projektentwickler und Unternehmen mit umfangreichen Immobilienbeständen zeigt die Entscheidung, dass der Vorsteuerabzug bei Sanierungs- und Entwicklungsprojekten nicht allein von der späteren tatsächlichen Nutzung abhängt, sondern maßgeblich von der ursprünglich dokumentierten und im Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen bestehenden Investitions- und Nutzungssystematik.
Nur auf dieser Grundlage lässt sich der Vorsteuerabzug bei komplexen Sanierungs- und Entwicklungsprojekten absichern. Unternehmen, Investoren und Immobilieneigentümer sollten bestehende und geplante Projekte daher gezielt überprüfen und insbesondere die Konsistenz zwischen Investitionsentscheidung, Finanzierungsstruktur, Nutzungskonzept und tatsächlicher Umsetzung sicherstellen.
Für Investoren, Projektentwickler und Unternehmen mit umfangreichen Immobilienbeständen bestätigt die Entscheidung zwar die bestehenden Grundsätze zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Objekten, verschärft jedoch zugleich die Anforderungen an Planung, Dokumentation und Umsetzung von Sanierungs- und Nutzungskonzepten.
„Die Entscheidung macht für Unternehmen deutlich, dass der Vorsteuerabzug bei komplexen Sanierungs- und Entwicklungsprojekten maßgeblich von der belastbaren Nachvollziehbarkeit des ursprünglichen Business- und Nutzungskonzepts abhängt. Abweichungen im Projektverlauf müssen jederzeit plausibel begründet und lückenlos dokumentiert werden, um umsatzsteuerliche Risiken bei späteren Rückfragen zu vermeiden“, so Paul Heinrich Fallenberg, Rechtsanwalt, Steuerberater, Partner bei HLB Schumacher.
Hintergrund des Gerichtsverfahrens: Sanierung einer denkmalgeschützten Immobilie
Im zugrundeliegenden Fall wurde eine denkmalgeschützte Immobilie über einen längeren Zeitraum umfassend saniert. Die Finanzierung erfolgte überwiegend durch Spenden und öffentliche Fördermittel. Maßgeblich war ein Nutzungskonzept mit rund 89 Prozent steuerpflichtiger Vermietung und einem geringeren privat genutzten Anteil.
Im Verlauf der Sanierung kam es zu erheblichen Abweichungen, insbesondere durch bauliche Probleme, finanzielle Engpässe und eine höhere private Nutzung. Solche Entwicklungen sind in komplexen Sanierungsprojekten nicht unüblich, können jedoch umsatzsteuerlich relevante Folgen haben.
Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug mit Verweis auf eine fehlende unternehmerische Absicht. Die Gerichte folgten dem nicht. Entscheidend, so die Rechtsprechung, sei die objektiv belegbare Absicht, steuerpflichtige Umsätze zu erzielen; eine Gewinnerzielungsabsicht sei aus umsatzsteuerlicher Sicht nicht erforderlich. Auch die Finanzierungsquelle sei unerheblich, sofern sie einem dokumentierten Nutzungskonzept zugeordnet sei.
Der Vorsteuerabzug ist bei gemischt genutzten Immobilien weiterhin nach den allgemeinen Grundsätzen aufzuteilen. Maßgeblich bleibt die Abgrenzung, ob Änderungen der Nutzung eine Vorsteuerberichtigung oder bereits die ursprüngliche Zuordnung der Eingangsleistungen betreffen.
Bedeutung für Investoren, Projektentwickler und Unternehmen
Besondere Bedeutung kommt damit einer frühzeitigen, lückenlosen und nachvollziehbaren Dokumentation des Nutzungskonzepts zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung zu, so Fallenberg. Dieses sollte aus Investorensicht klar darlegen, in welchem Umfang eine unternehmerische, steuerpflichtige Nutzung geplant ist, wie die Finanzierung strukturiert ist und welche Szenarien für Abweichungen im Projektverlauf berücksichtigt wurden.
Gerade für Investoren, Projektentwickler und Unternehmen mit umfangreichen Immobilienbeständen zeigt die Entscheidung, dass der Vorsteuerabzug bei Sanierungs- und Entwicklungsprojekten nicht allein von der späteren tatsächlichen Nutzung abhängt, sondern maßgeblich von der ursprünglich dokumentierten und im Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen bestehenden Investitions- und Nutzungssystematik.
Nur auf dieser Grundlage lässt sich der Vorsteuerabzug bei komplexen Sanierungs- und Entwicklungsprojekten absichern. Unternehmen, Investoren und Immobilieneigentümer sollten bestehende und geplante Projekte daher gezielt überprüfen und insbesondere die Konsistenz zwischen Investitionsentscheidung, Finanzierungsstruktur, Nutzungskonzept und tatsächlicher Umsetzung sicherstellen.




