07.08.2026 Mitarbeiterunterkunft: BFH klärt Gewerbesteuer-Hinzurechnung
Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen bleibt ein streitanfälliges Thema. Mit mehreren aktuellen Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zur Hinzurechnung von Aufwendungen für kurzfristig angemietete Mitarbeiterunterkünfte, Hotelzimmer und Veranstaltungsflächen weiter konkretisiert. „Der BFH stellt klar, dass nicht die Mietdauer oder formale Kriterien entscheidend sind, sondern die tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse und die Frage, ob eine Anmietung wirtschaftlich einem dauerhaften Bedarf entspricht“, erläutert Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrechte Erik Spielmann, Geschäftsführer bei der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Westprüfung, Mitglied im internationalen HLB-Netzwerk.
Voraussetzung für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtaufwendungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG ist, dass die angemieteten Wirtschaftsgüter als sogenanntes fiktives Anlagevermögen einzustufen wären, wenn sie dem Unternehmen gehören würden. Im Mittelpunkt steht dabei die tatsächliche Nutzung im Unternehmen: Es genügt, dass die Unterkünfte nach den konkreten betrieblichen Verhältnissen dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen; sie müssen weder unmittelbar der Leistungserbringung dienen noch zwingend erforderlich sein. Besonderes Gewicht misst der BFH der örtlichen Nutzung bei: Werden Unterkünfte wiederholt am selben Ort oder innerhalb eines bestimmten Einzugsgebiets benötigt und sind die genutzten Objekte untereinander austauschbar, kann dies für einen dauerhaften betrieblichen Bedarf und damit für fiktives Anlagevermögen sprechen.
Hotelzimmer sind nicht grundsätzlich von der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung ausgenommen. Zwar geht die Gesetzesbegründung davon aus, dass Hinzurechnungen bei kurzfristigen Hotelnutzungen regelmäßig ausscheiden, maßgeblich bleiben aber die Umstände des Einzelfalls. Eine Hinzurechnung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Unterkünfte aufgrund eines dauerhaften betrieblichen Bedarfs ständig vorgehalten werden müssen; gegen eine Hinzurechnung spricht dagegen eine projektbezogene Nutzung an wechselnden Einsatzorten, wie sie etwa für Reiseveranstalter typisch ist.
„Die Entscheidungen verdeutlichen, wie wichtig eine nachvollziehbare Dokumentation der Anmietungspraxis ist. Gerade die Frage, wo und wie regelmäßig Unterkünfte genutzt werden und ob sie im Betrieb als dauerhaft benötigte Ressource oder als austauschbarer Bestandteil eines Produktpakets fungieren, kann für die steuerliche Beurteilung entscheidend sein“, so Spielmann.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung empfiehlt es sich, bestehende Prozesse und Dokumentationen zu überprüfen. Insbesondere sollten Unternehmen nachvollziehbar festhalten, an welchen Orten Unterkünfte oder Räumlichkeiten angemietet werden, ob ein wiederkehrender Bedarf an denselben oder vergleichbaren Standorten besteht, in welchem Zusammenhang die Anmietungen mit einzelnen Projekten oder Aufträgen stehen und ob die Nutzung auf einen dauerhaften betrieblichen Bedarf oder lediglich auf einzelne Einsatzfälle zurückzuführen ist.
Die Entscheidungen des BFH schaffen weder eine generelle Entwarnung noch eine automatische Hinzurechnung kurzfristiger Anmietungen. Maßgeblich bleiben die tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse, der Geschäftsgegenstand und die Frage, ob die Nutzung wirtschaftlich einem dauerhaften Vorhalten von Unterkünften oder Räumlichkeiten entspricht. Damit gewinnen eine sorgfältige Dokumentation und eine einzelfallbezogene steuerliche Analyse weiter an Bedeutung.
Voraussetzung für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtaufwendungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG ist, dass die angemieteten Wirtschaftsgüter als sogenanntes fiktives Anlagevermögen einzustufen wären, wenn sie dem Unternehmen gehören würden. Im Mittelpunkt steht dabei die tatsächliche Nutzung im Unternehmen: Es genügt, dass die Unterkünfte nach den konkreten betrieblichen Verhältnissen dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen; sie müssen weder unmittelbar der Leistungserbringung dienen noch zwingend erforderlich sein. Besonderes Gewicht misst der BFH der örtlichen Nutzung bei: Werden Unterkünfte wiederholt am selben Ort oder innerhalb eines bestimmten Einzugsgebiets benötigt und sind die genutzten Objekte untereinander austauschbar, kann dies für einen dauerhaften betrieblichen Bedarf und damit für fiktives Anlagevermögen sprechen.
Hotelzimmer sind nicht grundsätzlich von der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung ausgenommen. Zwar geht die Gesetzesbegründung davon aus, dass Hinzurechnungen bei kurzfristigen Hotelnutzungen regelmäßig ausscheiden, maßgeblich bleiben aber die Umstände des Einzelfalls. Eine Hinzurechnung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Unterkünfte aufgrund eines dauerhaften betrieblichen Bedarfs ständig vorgehalten werden müssen; gegen eine Hinzurechnung spricht dagegen eine projektbezogene Nutzung an wechselnden Einsatzorten, wie sie etwa für Reiseveranstalter typisch ist.
„Die Entscheidungen verdeutlichen, wie wichtig eine nachvollziehbare Dokumentation der Anmietungspraxis ist. Gerade die Frage, wo und wie regelmäßig Unterkünfte genutzt werden und ob sie im Betrieb als dauerhaft benötigte Ressource oder als austauschbarer Bestandteil eines Produktpakets fungieren, kann für die steuerliche Beurteilung entscheidend sein“, so Spielmann.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung empfiehlt es sich, bestehende Prozesse und Dokumentationen zu überprüfen. Insbesondere sollten Unternehmen nachvollziehbar festhalten, an welchen Orten Unterkünfte oder Räumlichkeiten angemietet werden, ob ein wiederkehrender Bedarf an denselben oder vergleichbaren Standorten besteht, in welchem Zusammenhang die Anmietungen mit einzelnen Projekten oder Aufträgen stehen und ob die Nutzung auf einen dauerhaften betrieblichen Bedarf oder lediglich auf einzelne Einsatzfälle zurückzuführen ist.
Die Entscheidungen des BFH schaffen weder eine generelle Entwarnung noch eine automatische Hinzurechnung kurzfristiger Anmietungen. Maßgeblich bleiben die tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse, der Geschäftsgegenstand und die Frage, ob die Nutzung wirtschaftlich einem dauerhaften Vorhalten von Unterkünften oder Räumlichkeiten entspricht. Damit gewinnen eine sorgfältige Dokumentation und eine einzelfallbezogene steuerliche Analyse weiter an Bedeutung.




