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31.07.2026 Miethöchstgrenzen: München begrüßt geplante Gesetzesüberarbeitung

Die Stadt begrüßt die Ankündigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die Regelungen zu Miethöchstgrenzen in der Grundsicherung zeitnah zu überarbeiten. Mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli wurde die sogenannte absolute Miethöchstgrenze für die Übernahme von Unterkunftskosten eingeführt. Diese Regelung begrenzt die Kostenübernahme auf das 1,5-fache der jeweiligen Mietobergrenze. Das Gesetz verfolgt unter anderem das Ziel, eklatante Verstöße gegen das geltende Miethöherecht zu unterbinden.

Bürgermeisterin Verena Dietl: „Die starre Regelung in ihrer jetzigen Form hätte ältere oder pflegebedürftige Menschen, die seit Jahrzehnten in ihrer Wohnung leben und für die ein Umzug nicht mehr zumutbar ist, aus ihrem vertrauten Zuhause drängen können. Wer 40 Jahre in einer Wohnung lebt, zieht nicht einfach um. Genau auf solche unzumutbaren Härten haben wir im Mai gemeinsam mit anderen Städten den Bund hingewiesen und Änderungen vorgeschlagen. Dass der Bund unsere Erfahrungen aus der Praxis jetzt aufgreift und nachbessern will, ist eine gute Nachricht.“

Inzwischen haben sich Bund und Länder darauf verständigt, die zum 1. Juli in Kraft getretene Regelung zur absoluten Obergrenze gesetzlich neu zu fassen. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung haben sowohl das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales als auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Auslegungs- und Vollzugshinweise veröffentlicht. Diese greifen die von der Stadt angesprochenen Problempunkte im Wesentlichen auf.

In einem Schreiben an Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hat sich Bürgermeisterin Verena Dietl für die anstehende Gesetzesüberarbeitung eingesetzt. Die Stadt fordert dabei insbesondere folgende Punkte:

- Gesetzliche Festlegung einer angemessenen Frist zur Absenkung der Unterkunftskosten bei Überschreitung der Miethöchstgrenze. Diese Frist sollte auch dann gelten, wenn kein Härtefall vorliegt oder die Aufwendungen konkret unangemessen sind. Damit soll sichergestellt werden, dass Leistungsberechtigte ausreichend Zeit haben, ihre Kosten zu senken, ohne sofort mit Kündigungen rechnen zu müssen.

- Beibehaltung der einzelfallbezogenen Prüfung im Rahmen des Kostensenkungsverfahrens. Diese Prüfung ist essenziell, um individuelle soziale Umstände, gesundheitliche Einschränkungen oder besondere Lebenslagen angemessen berücksichtigen zu können. In begründeten Ausnahmefällen können Menschen auch dann dauerhaft in ihrer bisherigen Wohnung bleiben, wenn die Unterkunftskosten das Eineinhalbfache der angemessenen Aufwendungen überschreiten.

- Berücksichtigung der besonderen Herausforderungen bei der Unterbringung wohnungsloser Menschen. Gerade bei Familien und in Notunterkünften können die tatsächlichen Kosten die festgelegte Obergrenze deutlich überschreiten. Kommunen sind aber verpflichtet, wohnungslose Menschen unterzubringen. Wenn die Kosten dafür nicht mehr vollständig anerkannt werden, müssen die Kommunen die Differenz aus eigenen Mitteln tragen. Deshalb sollte die Miethöchstgrenze für die Kosten der Unterbringung von wohnungslosen Menschen nicht gelten.

Bürgermeisterin Verena Dietl: „Gute Wohnungslosenhilfe heißt für mich, gemeinsam mit Menschen Perspektiven zurück in ein selbstständiges Leben zu erarbeiten. Das ist wirksamer als sie unterzubringen. Die jetzige Regelung untergräbt genau das. München müsste vier bis sechs Millionen Euro aus eigener Tasche zusätzlich zahlen. Wer nur Kosten verschiebt, löst kein Problem. Der Bund hat das mittlerweile erkannt. Jetzt kommt es auf die Umsetzung an. Daran arbeiten wir konstruktiv weiter mit.“

























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