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19.06.2026 München beschließt Registrierungspflicht für Ferienwohnungen

Der Sozialausschuss des Stadtrats in München hat in seiner gestrigen Sitzung – vorbehaltlich der Entscheidung durch die Vollversammlung Anfang Juli – die neue Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum beschlossen. Die neue Satzung enthält mehrere inhaltliche Neuerungen:

Registrierungspflicht für Ferienwohnungen

Auf Grundlage des im April geänderten bayerischen Zweckentfremdungsgesetzes wird eine Registrierungspflicht für Ferienwohnungen eingeführt. Jede Wohnung, die auf einem Online-Portal als Ferienwohnung vermietet wird, muss künftig vorher online beim Sozialreferat registriert werden. Dafür müssen Vermieter*innen unter anderem ihren Namen und die Adresse der Wohnung angeben. Das Sozialreferat vergibt dann eine wohnungsbezogene Registrierungsnummer, die im jeweiligen Online-Inserat angegeben werden muss. Die Online-Portale werden künftig regelmäßig Informationen über Vermietungen an die Bundesnetzagentur übermitteln. Das Sozialreferat kann dann diese Informationen abrufen.

Bürgermeisterin Verena Dietl: „Wir fordern schon seit Jahren vom Freistaat Bayern eine Registrierungspflicht für Ferienwohnungen. Sie wird uns die Verfolgung illegaler Zweckentfremdungen erheblich erleichtern, da uns umfangreiche Informationen über Vermietungen von Ferienwohnungen zur Verfügung stehen werden. Zugleich hätte das Zweckentfremdungsgesetz weiter gehen müssen: Es fehlt nach wie vor eine Genehmigungspflicht der Nutzung sämtlicher Wohnungen, die für Zwecke der Fremdenbeherbergung angeboten werden. Und der genehmigungsfreie Vermietungszeitraum von acht Wochen sollte nur für eigengenutzten Wohnraum gelten.“

Für die Umsetzung der Registrierungspflicht wird sich das Sozialreferat einer vorhandenen IT-Lösung des Landes Nordrhein-Westfalen anschließen. Zum vorgesehenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Zweckentfremdungssatzung am 1. August wird diese IT-Lösung und damit die Möglichkeit der Registrierung von Ferienwohnungen noch nicht zur Verfügung stehen. Grund hierfür ist, dass sich die Abruf-Möglichkeit bei der Bundesnetzagentur verzögert. Über den genauen Termin der Umsetzung der Registrierungspflicht wird das Sozialreferat rechtzeitig informieren.

Entfall einer Genehmigungspflicht für Abbrüche

Künftig ist für den Abbruch von Wohnraum weitgehend keine Genehmigung mehr notwendig. Der Abbruch bleibt zwar wie bisher eine Zweckentfremdung. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen wird aber kein Antragsverfahren für den Abbruch von Wohnraum mehr nötig sein. Zu den Voraussetzungen zählt zum Beispiel, dass im Zuge eines Abbruchs neuer gleichwertiger Wohnraum errichtet werden muss. Bei Verstößen kann – wie bei jeder anderen illegalen Zweckentfremdung auch – ein Bußgeld verhängt werden. Mit der Genehmigungsfreistellung trägt das Sozialreferat ein wesentliches Stück zur Entbürokratisierung bei.

Auskunft über Stromverbrauchsangaben

Mit Inkrafttreten der neuen Zweckentfremdungsatzung werden Energie- und Wasserversorgungsunternehmen verpflichtet sein, dem Sozialreferat im Einzelfall Informationen zu entsprechenden Verbrauchsdaten zur Verfügung zu stellen. Dadurch wird die Aufdeckung von Leerständen erleichtert. Das Sozialreferat fordert vom Freistaat schon lange die Schaffung einer solchen Verpflichtung. Nachdem dies mit der Änderung des Zweckentfremdungsgesetzes umgesetzt wurde, kann eine solche Rechtsgrundlage nun auch Einzug in die neue städtische Zweckentfremdungssatzung finden. Die neue Zweckentfremdungssatzung gilt für den gesetzlich höchstzulässigen Zeitraum von fünf Jahren.

























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