02.04.2026 WEGs: Keine generelle Verpflichtung für Vergleichsangebote
Vor der Beauftragung von Erhaltungsmaßnahmen in der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht grundsätzlich keine Pflicht, drei Vergleichsangebote einzuholen. Diese wichtige Klarstellung bringt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27. März 2026 – V ZR 7/25). Damit hat der Bundesgerichtshof der langjährigen gerichtlichen Praxis, Beschlüsse über Erhaltungsmaßnahmen allein wegen fehlender Vergleichsangebote für ungültig zu erklären, eine Absage erteilt. Ob ein Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, hängt laut BGH vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab.
Künftig kommt es nicht mehr darauf an, ob Vergleichsangebote eingeholt wurden, sondern ob die Entscheidung auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruht. Maßstab ist dabei, ob ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Eigentümer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Maßnahme für angemessen halten durfte. Dabei geht es neben dem Preis beispielsweise darum, ob damit zu rechnen ist, dass der beauftragte Betrieb die Arbeiten sorgfältig und pünktlich ausführt und ggf. Mängel zeitnah und sorgfältig behebt. So kann etwa eine langjährige, positive Zusammenarbeit mit einem Handwerksbetrieb ein sachlicher Grund sein, auf weitere Angebote zu verzichten.
Bisher hatten Instanzgerichte häufig eine allgemeine Pflicht zum Einholen von drei Vergleichsangeboten gefordert, wenn bei den Kosten eine Bagatellgrenze von 3000 Euro überschritten wird. Eine solche allgemeine Vergleichspflicht sei zu schematisch, um der Lebensrealität von Sanierungsmaßnahmen gerecht zu werden, urteilte der BGH nun. Zudem schränke sie das Ermessen der Wohnungseigentümer, das ihnen nach § 18 I, II Wohnungseigentumsgesetz zustehe, zu sehr ein.
Steigendes Glasfaserbereitstellungsentgelt führt zu intransparenten Mehrbelastungen
Auch die geplanten Kostensteigerungen lehnt WiE ab. Zwar sei die Erhebung eines jährlichen Glasfaserbereitstellungsentgelts grundsätzlich sinnvoll, eine Erhöhung des Maximalbetrags um mehr als 30 Prozent – von bisher maximal 540 Euro auf bis zu 720 Euro pro Wohnung aber nicht angemessen und zudem nicht transparent. Denn die Pflicht des TKU, die Höhe des Entgelts oder die Notwendigkeit aufwendiger Maßnahmen nachweisen zu müssen, soll gänzlich wegfallen. WiE-Vorständin Dr. Sandra von Möller warnt: „Eigentümer stehen vor einer finanziellen Mehrbelastung, ohne nachvollziehen zu können, wofür sie genau zahlen sollen.“
Kläger hatte Sorge, über den Tisch gezogen zu werden
Im konkreten Fall hatte die WEG verschiedene Beschlüsse über anstehende Erhaltungsmaßnahmen gefasst – im Detail über den Tausch mehrerer Fenster zum Preis von 4.091,22 Euro und 2.939,30 Euro sowie über den Austausch mehrerer Vordachverglasungen an einem Haus samt Malerarbeiten zum Preis von 1.564,61 Euro und 1.145,00 Euro. Die WEG hatte auf die Einholung von Vergleichsangeboten verzichtet, weil sie mit der beauftragten Glaserei bereits seit Jahrzehnten zur „vollsten Zufriedenheit“ zusammengearbeitet und auch mit der Malerfirma bereits positive Erfahrungen gemacht hatte. Ein WEG-Mitglied aber hatte Sorge, ohne Vergleichsangebote über den Tisch gezogen zu werden und forderte die Einhaltung der Spielregeln ein – ohne Erfolg.
WiE-Vorständin Dr. Sandra von Möller: Entscheidung „kein Freibrief für unkritische Auftragsvergaben“
„Die Entscheidung bringt mehr Freiheit, die im Einzelfall sinnvoll sein kann, aber auch neue Fragen aufwirft“, sagt Dr. Sandra von Möller, Vorständin des Verbraucherschutzverbands Wohnen im Eigentum. Zugleich erhöhe das Urteil die Verantwortung der Wohnungseigentümer bei der Angebotsprüfung: Sie müssten künftig selbst abwägen, ob Vergleichsangebote erforderlich sind, um eine fundierte Entscheidung zu treffen.
„Das Urteil sollte nicht als Freibrief für unkritische Auftragsvergaben verstanden werden und darf nicht dazu führen, dass grundsätzlich auf Vergleichsangebote verzichtet wird“, betont Dr. Sandra von Möller. Die Verwaltung bleibt verpflichtet, Angebote auf Plausibilität und Angemessenheit zu prüfen, bei Bedarf Alternativangebote einzuholen und die Eigentümer zu informieren.
Ein Beschluss kann gegen ordnungsmäßige Verwaltung verstoßen, wenn ein Angebot ungeeignet oder überteuert ist. Der bloße Hinweis auf fehlende Vergleichsangebote reicht zwar nicht mehr aus, um einen Beschluss anzufechten; dennoch können sie weiterhin entscheidend sein, etwa zur fundierten Bewertung der Preisgestaltung. „Sind Vergleichsangebote für eine sachgerechte Entscheidung erforderlich, sollte die Eigentümergemeinschaft die Verwaltung per Beschluss mit deren Einholung beauftragen“, rät Dr. Sandra von Möller.
Künftig kommt es nicht mehr darauf an, ob Vergleichsangebote eingeholt wurden, sondern ob die Entscheidung auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruht. Maßstab ist dabei, ob ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Eigentümer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Maßnahme für angemessen halten durfte. Dabei geht es neben dem Preis beispielsweise darum, ob damit zu rechnen ist, dass der beauftragte Betrieb die Arbeiten sorgfältig und pünktlich ausführt und ggf. Mängel zeitnah und sorgfältig behebt. So kann etwa eine langjährige, positive Zusammenarbeit mit einem Handwerksbetrieb ein sachlicher Grund sein, auf weitere Angebote zu verzichten.
Bisher hatten Instanzgerichte häufig eine allgemeine Pflicht zum Einholen von drei Vergleichsangeboten gefordert, wenn bei den Kosten eine Bagatellgrenze von 3000 Euro überschritten wird. Eine solche allgemeine Vergleichspflicht sei zu schematisch, um der Lebensrealität von Sanierungsmaßnahmen gerecht zu werden, urteilte der BGH nun. Zudem schränke sie das Ermessen der Wohnungseigentümer, das ihnen nach § 18 I, II Wohnungseigentumsgesetz zustehe, zu sehr ein.
Steigendes Glasfaserbereitstellungsentgelt führt zu intransparenten Mehrbelastungen
Auch die geplanten Kostensteigerungen lehnt WiE ab. Zwar sei die Erhebung eines jährlichen Glasfaserbereitstellungsentgelts grundsätzlich sinnvoll, eine Erhöhung des Maximalbetrags um mehr als 30 Prozent – von bisher maximal 540 Euro auf bis zu 720 Euro pro Wohnung aber nicht angemessen und zudem nicht transparent. Denn die Pflicht des TKU, die Höhe des Entgelts oder die Notwendigkeit aufwendiger Maßnahmen nachweisen zu müssen, soll gänzlich wegfallen. WiE-Vorständin Dr. Sandra von Möller warnt: „Eigentümer stehen vor einer finanziellen Mehrbelastung, ohne nachvollziehen zu können, wofür sie genau zahlen sollen.“
Kläger hatte Sorge, über den Tisch gezogen zu werden
Im konkreten Fall hatte die WEG verschiedene Beschlüsse über anstehende Erhaltungsmaßnahmen gefasst – im Detail über den Tausch mehrerer Fenster zum Preis von 4.091,22 Euro und 2.939,30 Euro sowie über den Austausch mehrerer Vordachverglasungen an einem Haus samt Malerarbeiten zum Preis von 1.564,61 Euro und 1.145,00 Euro. Die WEG hatte auf die Einholung von Vergleichsangeboten verzichtet, weil sie mit der beauftragten Glaserei bereits seit Jahrzehnten zur „vollsten Zufriedenheit“ zusammengearbeitet und auch mit der Malerfirma bereits positive Erfahrungen gemacht hatte. Ein WEG-Mitglied aber hatte Sorge, ohne Vergleichsangebote über den Tisch gezogen zu werden und forderte die Einhaltung der Spielregeln ein – ohne Erfolg.
WiE-Vorständin Dr. Sandra von Möller: Entscheidung „kein Freibrief für unkritische Auftragsvergaben“
„Die Entscheidung bringt mehr Freiheit, die im Einzelfall sinnvoll sein kann, aber auch neue Fragen aufwirft“, sagt Dr. Sandra von Möller, Vorständin des Verbraucherschutzverbands Wohnen im Eigentum. Zugleich erhöhe das Urteil die Verantwortung der Wohnungseigentümer bei der Angebotsprüfung: Sie müssten künftig selbst abwägen, ob Vergleichsangebote erforderlich sind, um eine fundierte Entscheidung zu treffen.
„Das Urteil sollte nicht als Freibrief für unkritische Auftragsvergaben verstanden werden und darf nicht dazu führen, dass grundsätzlich auf Vergleichsangebote verzichtet wird“, betont Dr. Sandra von Möller. Die Verwaltung bleibt verpflichtet, Angebote auf Plausibilität und Angemessenheit zu prüfen, bei Bedarf Alternativangebote einzuholen und die Eigentümer zu informieren.
Ein Beschluss kann gegen ordnungsmäßige Verwaltung verstoßen, wenn ein Angebot ungeeignet oder überteuert ist. Der bloße Hinweis auf fehlende Vergleichsangebote reicht zwar nicht mehr aus, um einen Beschluss anzufechten; dennoch können sie weiterhin entscheidend sein, etwa zur fundierten Bewertung der Preisgestaltung. „Sind Vergleichsangebote für eine sachgerechte Entscheidung erforderlich, sollte die Eigentümergemeinschaft die Verwaltung per Beschluss mit deren Einholung beauftragen“, rät Dr. Sandra von Möller.




