12.03.2026 Mietrechtsnovelle: Studierende und Fachkräfte werden Verlierer sein
Mit einem starken Appell richten sich der Bundesverband Micro-Living und seine Mitglieder an Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig. Der von ihrem Ministerium veröffentlichte Referentenentwurf zur Novelle des Mietrechts werde in der vorgelegten Fassung sein Ziel eines höheren Mieterschutzes verfehlen, da Wohnraum für relevante Zielgruppen wie Studierende und Fachkräfte aus dem Markt verschwinde. „Schon heute wenden sich Investoren vom Standort Deutschland ab, weil sie veränderte Marktbedingungen fürchten“, berichtet BML-Vorsitzender Michael Vogt. „Bleibt es bei der aktuellen Fassung des Gesetzentwurfs, werden Studierende und Fachkräfte die Verlierer der Mietrechtsnovelle sein.“
Der Verband hat in seinen Gremien Lösungsvorschläge und Anpassungen erarbeitet. Teil der Vorschläge, die im Rahmen der Verbändeanhörung an das Ministerium übermittelt wurden, ist die Einführung einer Mindest-Quadratmeterzahl, ab der die neuen Einschränkungen erst gelten dürften, so Vogt. „Im Bereich des Micro-Living sprechen wir typischerweise von voll möblierten Ein-Zimmer-Apartments mit multifunktionalen Möbeln und einer Größe von bis zu 45 Quadratmetern, die sich explizit an Studierende, Fachkräfte und Pendler richten. Diese Zielgruppen sind auf flexiblen, urbanen Wohnraum angewiesen. Wir machen uns deshalb dafür stark, Apartments, die bis zu 45 Quadratmeter groß sind, von den verschärften Regelungen auszunehmen, und haben entsprechende Formulierungsvorschläge erstellt.“ Die Grenze von 45 Quadratmetern liege dabei immer noch deutlich unter den 55,7 Quadratmetern, die der durchschnittliche Wohnraumkonsum pro Kopf in Deutschland laut Mikrozensus 2022 des Statistischen Bundesamtes betrage.
Auch die zeitliche Befristung auf sechs Monate sieht der Verband kritisch. „Diese zeitliche Beschränkung verkennt die Lebensrealität vorhandener Nutzergruppen sowie die Anforderungen moderner Bildungs- und Berufsphasen. Gerade für Micro-Living in Form von Studentenwohnheimen, Business-Apartments und sonstigen Wohnformen vorübergehender Dauer ist der Zeitraum deutlich zu kurz bemessen und widerspricht der geforderten Flexibilität dieser gegenwärtigen Lebensrealitäten“, erklärt Vogt. Bereits 1982 habe die damalige Bundesregierung in einem dem Gesetzesentwurf zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen (Drucksache 9/2079, vom 05.11.1982) ausgeführt, dass der schnellste Weg, Wohnraum zur Verfügung zu stellen, die Zulassung zeitlich befristeter Vermietungen von Wohnraum sei. „An dieser richtigen Grundhaltung hat sich seither nichts verändert, zumal auch heute in Unistädten und Ballungszentren händeringend Wohnraum gesucht wird“, so Vogt. Eine derartige Beschränkung der Mietverträge widerspreche klar dem Charakter eines Studiums oder einem flexiblen Arbeitsmarkt, der gerade durch Flexibilität auf Wohnangebote für eine begrenzte Zeit in voll möblierten Wohnräumen angewiesen sei.
Auch die Beschränkung des Möblierungszuschlags auf fünf Prozent der für die Nutzung des Wohnraums geschuldeten Miete ist aus Sicht des Verbands nicht zielführend. „Wir regen an, bei der Bemessung des Möblierungszuschlages nicht auf die geschuldete Miete für die Nutzung des Wohnraumes abzustellen, sondern auf die Anschaffungskosten“, so Michael Vogt. „Dieser Wert sollte über einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschrieben werden dürfen. Bei der Bestimmung des Möblierungszuschlags ist aus unserer Sicht der Anschaffungswert der Einrichtungsgegenstände und deren Abnutzungsgrad zu berücksichtigen. In der Regel ist ein Möblierungszuschlag angemessen, wenn dieser 20 Prozent des Anschaffungswertes der Einrichtungsgegenstände nicht übersteigt.“
Insgesamt wirbt der Verband im Namen seiner Mitglieder für eine praxisnahe Novellierung des Mietrechts. „Es bringt uns nichts, wenn wir Zielgruppen wie Familien und Studierende gegeneinander ausspielen“, so Vogt. „Wir erkennen das Ziel der Ministerin, bestehenden Wohnraums vor einer Umgehung der Mietpreisbremse zu schützen, ausdrücklich an. Gleichzeitig dürfen gesetzliche Regelungen nicht zu einem Wegbrechen von Investitionen führen und flexiblen Wohnformen starre Fesseln anlegen. Wir brauchen in Deutschland mehr, und nicht weniger Wohnungen für Studierende und Fachkräfte. Gerne arbeiten wir mit dem Ministerium an sinnvollen Lösungen.“
Der Verband hat in seinen Gremien Lösungsvorschläge und Anpassungen erarbeitet. Teil der Vorschläge, die im Rahmen der Verbändeanhörung an das Ministerium übermittelt wurden, ist die Einführung einer Mindest-Quadratmeterzahl, ab der die neuen Einschränkungen erst gelten dürften, so Vogt. „Im Bereich des Micro-Living sprechen wir typischerweise von voll möblierten Ein-Zimmer-Apartments mit multifunktionalen Möbeln und einer Größe von bis zu 45 Quadratmetern, die sich explizit an Studierende, Fachkräfte und Pendler richten. Diese Zielgruppen sind auf flexiblen, urbanen Wohnraum angewiesen. Wir machen uns deshalb dafür stark, Apartments, die bis zu 45 Quadratmeter groß sind, von den verschärften Regelungen auszunehmen, und haben entsprechende Formulierungsvorschläge erstellt.“ Die Grenze von 45 Quadratmetern liege dabei immer noch deutlich unter den 55,7 Quadratmetern, die der durchschnittliche Wohnraumkonsum pro Kopf in Deutschland laut Mikrozensus 2022 des Statistischen Bundesamtes betrage.
Auch die zeitliche Befristung auf sechs Monate sieht der Verband kritisch. „Diese zeitliche Beschränkung verkennt die Lebensrealität vorhandener Nutzergruppen sowie die Anforderungen moderner Bildungs- und Berufsphasen. Gerade für Micro-Living in Form von Studentenwohnheimen, Business-Apartments und sonstigen Wohnformen vorübergehender Dauer ist der Zeitraum deutlich zu kurz bemessen und widerspricht der geforderten Flexibilität dieser gegenwärtigen Lebensrealitäten“, erklärt Vogt. Bereits 1982 habe die damalige Bundesregierung in einem dem Gesetzesentwurf zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen (Drucksache 9/2079, vom 05.11.1982) ausgeführt, dass der schnellste Weg, Wohnraum zur Verfügung zu stellen, die Zulassung zeitlich befristeter Vermietungen von Wohnraum sei. „An dieser richtigen Grundhaltung hat sich seither nichts verändert, zumal auch heute in Unistädten und Ballungszentren händeringend Wohnraum gesucht wird“, so Vogt. Eine derartige Beschränkung der Mietverträge widerspreche klar dem Charakter eines Studiums oder einem flexiblen Arbeitsmarkt, der gerade durch Flexibilität auf Wohnangebote für eine begrenzte Zeit in voll möblierten Wohnräumen angewiesen sei.
Auch die Beschränkung des Möblierungszuschlags auf fünf Prozent der für die Nutzung des Wohnraums geschuldeten Miete ist aus Sicht des Verbands nicht zielführend. „Wir regen an, bei der Bemessung des Möblierungszuschlages nicht auf die geschuldete Miete für die Nutzung des Wohnraumes abzustellen, sondern auf die Anschaffungskosten“, so Michael Vogt. „Dieser Wert sollte über einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschrieben werden dürfen. Bei der Bestimmung des Möblierungszuschlags ist aus unserer Sicht der Anschaffungswert der Einrichtungsgegenstände und deren Abnutzungsgrad zu berücksichtigen. In der Regel ist ein Möblierungszuschlag angemessen, wenn dieser 20 Prozent des Anschaffungswertes der Einrichtungsgegenstände nicht übersteigt.“
Insgesamt wirbt der Verband im Namen seiner Mitglieder für eine praxisnahe Novellierung des Mietrechts. „Es bringt uns nichts, wenn wir Zielgruppen wie Familien und Studierende gegeneinander ausspielen“, so Vogt. „Wir erkennen das Ziel der Ministerin, bestehenden Wohnraums vor einer Umgehung der Mietpreisbremse zu schützen, ausdrücklich an. Gleichzeitig dürfen gesetzliche Regelungen nicht zu einem Wegbrechen von Investitionen führen und flexiblen Wohnformen starre Fesseln anlegen. Wir brauchen in Deutschland mehr, und nicht weniger Wohnungen für Studierende und Fachkräfte. Gerne arbeiten wir mit dem Ministerium an sinnvollen Lösungen.“




