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09.02.2026 Altersgerechter Umbau in der WEG: Planung, Beschluss und Förderung

Das KfW-Förderprogramm „Barrierereduzierung – Investitionszuschuss“ (455-B) wird wieder aufgelegt. Voraussichtlich ab Frühjahr sollen Haus- und Wohnungseigentümer Fördermittel beantragen können. Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) informiert, was Wohnungseigentümer rechtlich beachten müssen, wenn sie Maßnahmen zum altersgerechten oder barrierefreien Umbau umsetzen möchten.

Derzeit gibt es für altersgerechte Umbauten bei der KfW die Möglichkeit, einen Förderkredit („Altersgerecht Umbauen“ (Kredit 159) zu erhalten, aber keine Fördermittel in Form von Zuschüssen. Für die Neuauflage des KfW-Förderprogramms „Barrierereduzierung – Investitionszuschuss“ (455-B) sind nach Angaben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) 50 Millionen Euro vorgesehen. Zu den typischen Umbauten, die in der Regel gefördert werden, gehören unter anderem das Entfernen von Türschwellen oder der Einbau einer bodengleichen Dusche. „Wohnungseigentümer sollten zügig handeln und ihren Antrag auf Förderung rechtzeitig vorbereiten“, rät Dr. Sandra von Möller, Vorständin von Wohnen im Eigentum. In der Vergangenheit waren Fördermittel nämlich schnell ausgeschöpft.

Wenn das Vorhaben nur das Sondereigentum betrifft

Anders als Eigentümer von Einfamilienhäusern müssen Wohnungseigentümer bei der Planung ihres Vorhabens rechtlich einiges beachten. Wenn die Maßnahme ausschließlich das Sondereigentum betrifft, dürfen Wohnungseigentümer diese allein umsetzen, ohne hierfür die Zustimmung der Miteigentümer einholen zu müssen. Voraussetzung ist aber, dass durch die Maßnahme keinem anderen Eigentümer ein „über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil“ entsteht (§ 13 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz). Dies dürfte beispielsweise bei einer Änderung der Duschwanne oder dem Einbau eines höhenverstellbaren WCs und Waschbeckens der Fall sein , da Nachteile anderer Eigentümer hier fernliegend sind.

Wenn auch Gemeinschaftseigentum betroffen ist

Eine Zustimmung der Miteigentümer ist hingegen nötig, wenn für das Vorhaben Eingriffe ins Gemeinschaftseigentum nötig sind – beispielsweise, wenn sich eine Badezimmertür, die verbreitert werden soll, in einer tragenden Wand befindet. Auch wenn neue elektrische Leitungen, Wasser- oder Heizungsrohre im Gemeinschaftseigentum gelegt oder verändert werden oder eine Wand, die im Gemeinschaftseigentum steht, versetzt werden muss, ist hierfür eine Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) notwendig. Dann müssen Wohnungseigentümer zunächst einen Beschlussantrag in die Eigentümerversammlung einbringen, über den abgestimmt wird. „Diesen sollten Eigentümer frühzeitig und gründlich vorbereiten“, so Dr. Sandra von Möller, möglichst bereits mit konkreten Plänen zur Ausführung und Angeboten von Handwerksunternehmen.

Rechtsanspruch auf privilegierte Maßnahmen

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz hat jeder Wohnungseigentümer einen Rechtsanspruch auf „angemessene bauliche Veränderungen“ am Gemeinschaftseigentum, die der Barrierefreiheit dienen (sogenannte „privilegierte Maßnahmen“). Das bedeutet: Die WEG muss einzelnen Eigentümern Maßnahmen, die angemessen sind, gestatten und darf diese nicht ablehnen. Allerdings darf die WEG bei der Aus- und Durchführung mitreden – sie kann konkrete Vorgaben und Auflagen machen oder die Maßnahme selbst durchführen.

Der Bundesgerichtshof hat 2024 in einer Entscheidung klargestellt, dass privilegierte bauliche Veränderungen, die der Barrierereduzierung dienen, im Grundsatz – d.h. in den allermeisten Fällen – angemessen sind. Als unangemessen gilt demnach nur noch der „atypische Sonderfall“, der wohl nur ganz selten vorliegen dürfte. Eingriffe in die Bausubstanz, übliche Nutzungseinschränkungen des Gemeinschaftseigentums und optische Veränderungen der Anlage gelten in der Regel als angemessen. Damit hat der BGH das Recht auf barrierefreie Umbauten gestärkt.

Kosten

Die Kosten für die Maßnahme, auch für deren Erhaltung, muss der antragstellende Wohnungseigentümer stets alleine tragen. Nur er darf dann die bauliche Veränderung auch nutzen – vorausgesetzt, eine Einschränkung der Nutzung ist überhaupt möglich, wie beispielsweise bei einem Fahrstuhl (z.B. Nutzung nur mit Chipkarte/Code). Dies ist nicht bei allen Maßnahmen der Fall.

Gemeinschaftliches Vorgehen der WEG

Für bestimmte Maßnahmen können einzelne Wohnungseigentümer auch einen „normalen“ Beschlussantrag in die Eigentümerversammlung einbringen, mit dem Ziel des gemeinschaftlichen Vorgehens. Dann müssen zumindest alle Eigentümer, die für die Maßnahme stimmen, diese auch mitbezahlen. Dieses Vorgehen ist beispielsweise beim Einbau eines Fahrstuhls sinnvoll.

Kommt der Beschluss für die bauliche Veränderung sogar mit einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der Stimmen, die zusammen mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile besitzen (doppelt qualifizierte Mehrheit) zustande, dann werden die Kosten – und später auch alle Folgekosten – auf alle Eigentümer verteilt.






























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