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06.02.2026 Energieausweis beantragen: Was Wohnungseigentümer wissen müssen

Ab Mai 2026 ändern sich die Energieausweise für Gebäude in der EU. Hintergrund ist eine überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie (EPBD), die alle Mitgliedstaaten bis spätestens 29.05.2026 in nationales Recht umsetzen müssen. Energieausweise sind künftig auch für Wohngebäude bei der Verlängerung von Mietverträgen und bei einer größeren Renovierung vorgeschrieben. Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) informiert, was Wohnungseigentümer beachten müssen und wie sie vorgehen sollten, wenn sie einen Energieausweis benötigen.

Bei den neuen Energieausweisen wird eine Skala von A bis G die Energieeffizienz anzeigen. Bisher gilt eine Skala von A+ bis H.

Da Energieausweise zehn Jahre gültig sind, bleibt die alte Skala von A+ bis H auch nach Mai 2026 noch einige Jahre im Umlauf, informiert das Informationsprogramm Zukunft Altbau. Neue Ausweise werden dann jedoch die aktualisierte Klassifizierung verwenden. Derzeit ist noch offen, wann die Richtlinie konkret in nationales Recht umgesetzt wird.

Bisher ist ein Energieausweis für Wohngebäude vorgeschrieben, wenn ein Haus oder eine Wohnung verkauft, vermietet, verpachtet oder umfangreich saniert wird. Ein Energieausweis liefert Kauf- oder Mietinteressenten wichtige Informationen über den energetischen Zustand des Gebäudes und muss von dem Verkäufer bzw. Vermieter vorgelegt werden. Wenn kein zulässiger Nachweis erbracht wird, droht ein Bußgeld.

Wichtig: Auch wenn Wohnungseigentümer ihre Wohnung speziell gedämmt oder besonders isolierte Fenster eingebaut haben, werden Energieausweise immer bezogen auf das ganze Gebäude ausgestellt, nicht bezogen auf eine einzelne Eigentumswohnung. Damit hat der energetische Stand des Gebäudes einen wesentlichen Einfluss auf die Energiebilanz der einzelnen Wohnungen.

Ein Energieausweis ist zehn Jahre lang gültig. Keine Ausweispflicht besteht für Gebäude unter Denkmalschutz sowie für kleine Gebäude mit höchstens 50 Quadratmetern Nutzfläche.

Anspruch auf Erstellen eines Energieausweises

Wohnungseigentümer haben grundsätzlich einen Anspruch gegen ihre Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) auf einen aktuellen Energieausweis für das Gebäude, wenn sie ihre Wohnung verkaufen oder (wieder) vermieten wollen. Die WEG, in der Regel vertreten durch den Verwalter, ist dann verpflichtet , einen Energieausweis zu beantragen. Die Kosten hierfür müssen alle Eigentümer tragen.

Beauftragung auch ohne Beschluss möglich

In der Rechtsliteratur wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass die Beauftragung eines Energieausweises durch die Verwaltung eine eilbedürftige Maßnahme oder eine Maßnahme untergeordneter Bedeutung gemäß § 27 Wohnungseigentumsgesetz darstellt – das hängt im Einzelfall davon ab, ob bei einer Verzögerung ein Schaden droht und wie hoch die Kosten für die Erstellung des Energieausweises sind. Dann wäre kein Beschluss der WEG erforderlich. Dies ist dann sinnvoll, wenn die Zeit drängt und eine Beschlussfassung nicht mehr möglich ist, bevor der Energieausweis vorliegen muss.

Wohnungseigentümer sollten dennoch einen Beschluss fassen

„Wir empfehlen Wohnungseigentümergemeinschaften dennoch, möglichst einen Beschluss über die Beauftragung eines Energieausweises zu fassen, denn die Wohnungseigentümer können dann auch entscheiden, ob ein Verbrauchs- oder ein Bedarfsausweis erstellt werden soll, sofern beides möglich ist“, sagt Dr. Sandra von Möller, Vorständin des Verbraucherschutzverbands Wohnen im Eigentum (WiE).

Frühzeitig aktiv werden

Wenn bereits ein Energieausweis für das Gebäude vorliegt, sollte die Verwaltung dessen Gültigkeitsdauer im Blick haben und rechtzeitig vor dem Ablauf das Thema auf die Tagesordnung setzen.

Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis – eine Frage der Details

Es gibt zwei Arten von Energieausweisen: den Bedarfsausweis und den Verbrauchsausweis. Der Verbrauchsausweis basiert unter anderem auf den Heizkostenabrechnungen der vergangenen drei Jahre und zeigt den tatsächlichen Energieverbrauch eines Gebäudes. Er berücksichtigt jedoch nicht den energetischen Zustand des Gebäudes und lässt individuelle Faktoren wie Haushaltsgröße oder Wohnverhalten unberücksichtigt. Aufgrund des geringeren Erhebungsaufwands ist er meist kostengünstiger, aber weniger aussagekräftig. Der Bedarfsausweis ermittelt den theoretischen Energiebedarf eines Gebäudes auf Basis von Gebäudehülle und Anlagentechnik für Heizung und Warmwasser. Er ist aufwendiger und teurer, liefert dafür aber eine deutlich fundiertere Aussage zur energetischen Qualität, unabhängig vom individuellen Nutzerverhalten.

Eigentümer können wählen, ob sie einen Bedarfs- oder Verbrauchsausweis erstellen lassen – abgesehen von folgenden Ausnahmen: Bei Gebäuden mit bis zu vier Wohneinheiten, sofern der Bauantrag vor November 1977 gestellt wurde und das Gebäude nicht die Anforderungen der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllt, ist der Bedarfsausweis Pflicht. Auch für Neubauten von Wohngebäuden muss ein Bedarfsausweis ausgestellt werden. Dies ist auch nach umfassenden Sanierungsmaßnahmen gemäß § 48 Gebäudeenergiegesetz der Fall.

Wer einen Energieausweis ausstellen darf

Das Gebäudeenergiegesetz schreibt vor, dass nur Personen mit einer bestimmten Aus- oder Weiterbildung sowie Berufspraxis den Energieausweis ausstellen dürfen, unter anderem Ingenieur:innen und Architekt:innen (§ 88 GEG). Diese findet man unter anderem auf der Liste der Energie-Effizienz-Experten der Bundesförderprogramme sowie auf einer Liste der Deutschen Energie-Agentur. Auch der Gebäudeenergieberater Ingenieure Handwerker – Bundesverband (GIH) kann weiterhelfen.



























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