27.01.2026 Steigender Basiszins: Liquiditätsvorteile mit Depotstelle in Luxemburg
Der zu Jahresbeginn veröffentlichte Basiszinssatz zur Berechnung der Vorabpauschale ist auf 3,2 Prozent gestiegen. Für Anlegerinnen und Anleger hat diese Entwicklung spürbare steuerliche Konsequenzen – insbesondere nach Jahren der Null- und Niedrigzinsphase, in denen die Vorabpauschale faktisch kaum ins Gewicht fiel. „Doch es gibt Möglichkeiten, diese Nachteile zu mindern“, sagt Michael Patzelt, Head of Sales DACH bei Moventum.
Die Vorabpauschale basiert auf einem fiktiven Investmentertrag und ist gemäß § 18 Absatz 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) als Kapitalertrag zu versteuern. „Sie unterstellt pauschal Erträge auf Fondsvermögen, auch wenn diese noch nicht durch Verkauf oder Ausschüttung realisiert wurden“, sagt Patzelt. „Jede in Deutschland ansässige Bank oder Depotstelle ist gesetzlich verpflichtet, diese Steuer möglichst im Januar direkt an das Finanzamt abzuführen.“ In der Praxis geschieht dies häufig durch einen automatischen Anteilsverkauf im Depot.
Für Anleger kann das gleich mehrere Nachteile haben: Zum einen wird das investierte Vermögen unmittelbar geschmälert. Zum anderen erfolgt die Besteuerung auf Gewinne, die nur buchmäßig vorhanden sind, jedoch noch nicht realisiert wurden. „Zwar wird die gezahlte Abgeltungsteuer später bei einem tatsächlichen Verkauf angerechnet, doch kurzfristig fehlt die Liquidität“, sagt Patzelt. „Besonders problematisch ist dies, wenn keine ausreichenden Ausschüttungen erfolgt sind oder wenn Verluste nicht unmittelbar gegengerechnet werden können.“ Denn dann werden Anteile aus den Beständen verkauft, um die fiktive Steuerlast zu bedienen. Liegen die Ausschüttungen eines Fonds über der errechneten Vorabpauschale, entfällt diese zwar – bei vielen thesaurierenden Strategien greift dieser Ausgleich jedoch nicht. „Was lange Zeit kaum relevant war, entwickelt sich nun zu einem echten Kostenfaktor“, sagt Patzelt. „Anleger sollten sich daher intensiver mit der steuerlichen Struktur ihres Depots auseinandersetzen.“
Eine Vermeidung der Vorabpauschale ist nicht möglich. Es gibt jedoch Alternativen in der Gestaltung. Bei einer Depotstelle im Ausland – etwa am hochregulierten Finanzplatz Luxemburg – wird die Vorabpauschale nicht automatisch einbehalten. Stattdessen erfolgt die Besteuerung nachgelagert im Rahmen der persönlichen Steuererklärung. Der Vorteil: Es kommt nicht zu einem zwangsweisen Anteilsverkauf und die Steuer kann gegebenenfalls direkt mit anderen Verlusten verrechnet werden.
„Gerade in einem Umfeld steigender Zinsen und zunehmender steuerlicher Komplexität wird eine vorausschauende Depotstruktur immer wichtiger“, so Patzelt. „Internationale Depotlösungen können im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Regelungen dabei helfen, Liquidität zu erhalten und steuerliche Effekte besser zu steuern.“
Die Vorabpauschale basiert auf einem fiktiven Investmentertrag und ist gemäß § 18 Absatz 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) als Kapitalertrag zu versteuern. „Sie unterstellt pauschal Erträge auf Fondsvermögen, auch wenn diese noch nicht durch Verkauf oder Ausschüttung realisiert wurden“, sagt Patzelt. „Jede in Deutschland ansässige Bank oder Depotstelle ist gesetzlich verpflichtet, diese Steuer möglichst im Januar direkt an das Finanzamt abzuführen.“ In der Praxis geschieht dies häufig durch einen automatischen Anteilsverkauf im Depot.
Für Anleger kann das gleich mehrere Nachteile haben: Zum einen wird das investierte Vermögen unmittelbar geschmälert. Zum anderen erfolgt die Besteuerung auf Gewinne, die nur buchmäßig vorhanden sind, jedoch noch nicht realisiert wurden. „Zwar wird die gezahlte Abgeltungsteuer später bei einem tatsächlichen Verkauf angerechnet, doch kurzfristig fehlt die Liquidität“, sagt Patzelt. „Besonders problematisch ist dies, wenn keine ausreichenden Ausschüttungen erfolgt sind oder wenn Verluste nicht unmittelbar gegengerechnet werden können.“ Denn dann werden Anteile aus den Beständen verkauft, um die fiktive Steuerlast zu bedienen. Liegen die Ausschüttungen eines Fonds über der errechneten Vorabpauschale, entfällt diese zwar – bei vielen thesaurierenden Strategien greift dieser Ausgleich jedoch nicht. „Was lange Zeit kaum relevant war, entwickelt sich nun zu einem echten Kostenfaktor“, sagt Patzelt. „Anleger sollten sich daher intensiver mit der steuerlichen Struktur ihres Depots auseinandersetzen.“
Eine Vermeidung der Vorabpauschale ist nicht möglich. Es gibt jedoch Alternativen in der Gestaltung. Bei einer Depotstelle im Ausland – etwa am hochregulierten Finanzplatz Luxemburg – wird die Vorabpauschale nicht automatisch einbehalten. Stattdessen erfolgt die Besteuerung nachgelagert im Rahmen der persönlichen Steuererklärung. Der Vorteil: Es kommt nicht zu einem zwangsweisen Anteilsverkauf und die Steuer kann gegebenenfalls direkt mit anderen Verlusten verrechnet werden.
„Gerade in einem Umfeld steigender Zinsen und zunehmender steuerlicher Komplexität wird eine vorausschauende Depotstruktur immer wichtiger“, so Patzelt. „Internationale Depotlösungen können im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Regelungen dabei helfen, Liquidität zu erhalten und steuerliche Effekte besser zu steuern.“




