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09.05.2022 Nordrhein-Westfalen: Neue Wohnraumschutzsatzung in Kraft getreten

Die Wohnraumschutzsatzung aus dem Jahr 2019 wurde aktuell den Bestimmungen des seit 1. Juli 2021 geltenden Gesetzes zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen (Wohnraumstärkungsgesetz - WohnStG) angepasst. Die Neufassung ist am 6. Mai.2022 in Kraft getreten.

Bereits seit dem 1. Juli 2021 besteht - neben den Genehmigungspflichten bei Zweckentfremdungen - eine Anzeigepflicht bei Leerständen von mehr als sechs Monaten sowie Kurzzeitvermietungen. Vermieterinnen und Vermieter sowie Nutzerinnen und Nutzer von Wohnraum müssen dem Amt für Wohnungswesen jede Überlassung für tageweise Kurzzeitvermietungen anzeigen. Diese Anzeigepflicht gilt auch, wenn dabei die zulässige Dauer von maximal 90 Tagen pro Kalenderjahr (für Studierende 180 Tage) nicht überschritten wird.

Die Anzeige muss neben den Kontaktdaten der/des Anzeigenden insbesondere die Adresse des betroffenen Wohnraumes, Angaben zu dessen Lage im Gebäude, Größe, wesentliche Ausstattung und Nettokaltmiete enthalten. Darüber hinaus müssen Beginn und Dauer der Kurzzeitvermietung bzw. des Leerstands, auch im Zusammenhang mit geplanten Modernisierungs- oder Sanierungsarbeiten, angegeben werden.

Die Anzeige kann unkompliziert online erfolgen. Die entsprechenden Formulare führen durch den gesamten Fragenkatalog und bieten zudem die Möglichkeit, Nachweise, z. B. Belegungskalender bei Kurzzeitvermietungen, als Datei beizufügen. Ein Besuch im Wohnungsamt oder ein Schreiben sind nicht erforderlich. Die Online-Formulare stehen unter www.duesseldorf.de/wohnen/zweckentfremdung.html zur Verfügung.









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