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09.09.2021 Cevdet Caner erlangt wegweisenden Erfolg für Finanzmarkt Österreich

Der auf Immobilien- und Finanzmärkte fokussierte Investor Cevdet Caner hat mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ("EuGH") vom heutigen 09. September 2021 einen wegweisen Erfolg erlangt. Der EuGH erklärt die österreichische Übernahmekommission ("ÜbK") in ihrer derzeitigen Struktur sowie das gegen ihre Entscheidungen bestehende Rechtsmittelverfahren für europarechtswidrig. Caner sieht sich damit als Beschwerdeführer des Verfahrens in seiner Rechtsauffassung in vollem Umfang bestätigt und appelliert an den österreichischen Gesetzgeber, im Interesse des Wirtschaftsstandortes und Finanzmarktes Österreich eine zügige Novellierung des österreichischen Übernahmegesetzes zu vollziehen.

Cevdet Caner: "Nachdem dieser Fall alle Instanzen durchlaufen hat, begrüße ich diese Entscheidung des obersten rechtsprechenden Organs der Europäischen Union. Diese Entscheidung ist nicht allein für mich als Beschwerdeführer ein bedeutender Erfolg, sondern vor allem und entscheidend für den Wirtschaftsstandort und Finanzplatz Österreich, der für Investoren aus dem In- und Ausland ein durch Rechtsstaatlichkeit, Unabhängigkeit, Transparenz und Berechenbarkeit geprägtes Investitionsklima sicherstellen muss. Der österreichische Gesetzgeber muss nun dem Weckruf des EuGH folgen und zügig und entschieden eine umfassende Novellierung des österreichischen Übernahmerechts umsetzen, um damit für alle Marktteilnehmer gleiche, faire und rechtlich verlässliche Rahmenbedingungen in Österreich zu gewährleisten."

Caner gehört zu den führenden Akteuren im europäischen Immobilien- und Finanzmarkt, der zahlreiche europäische Großprojekte als Investor und Berater auf der Immobilien- und Finanzseite begleitet und insbesondere die Entstehung und Entwicklung der Ader Real Estate AG sowie der Adler Group SA nachhaltig strategisch begleitet hat. Seine Familie ist selbst umfassend in der Immobilienwirtschaft investiert.
Die ÜbK hatte im März 2016 Caner sowie den übrigen Verfahrensbeteiligten vorgeworfen, bezüglich der conwert Immobilien Invest SE ("conwert") als gemeinsam vorgehende Rechtsträger agiert und ein sogenanntes "acting in concert" betrieben zu haben. So sollte nach Auffassung und entsprechender Entscheidungen der ÜbK Caner daran mitgewirkt haben, dass Aktionäre der conwert am 29. September 2015 eine kontrollierende Beteiligung an der conwert erlangten, ohne ein gesetzlich erforderliches Pflichtangebot vorzulegen. Die allein auf Hörensagen und damit keinesfalls auf substantiierten Quellen und Beweisen beruhenden Feststellungen der ÜbK, vermochten nicht nur die Entscheidung der ÜbK hinsichtlich der conwert-Transaktion nicht zu tragen. Vielmehr waren sie auch die Grundlage für erhobene faktenwidrige Falschbehauptungen im Zuge des gegen Caner und fünf Mitangeklagte erhobenen Strafverfahrens, in dessen Zuge keine der Feststellungen und unrechtmäßigen Spekulationen der ÜbK bestätigt werden konnte und das im September des vergangenen Jahres folgerichtig mit einem vollständigen Freispruch endete.

Caner und weitere Beteiligte klagten gegen die Einschätzungen der ÜbK vor dem österreichischen Bundesverwaltungsgericht ("BVwG") und beriefen sich hierbei auch auf von ihnen reklamierte Verstöße gegen Unionsrecht. So dürfe die ÜbK nicht als "Ermittler", "Ankläger" und "Richter" auftreten, ohne dass es nach den derzeitigen Rechtsschutzmöglichkeiten möglich sei, die Feststellungen der ÜbK durch ein unabhängiges Gericht überprüfen zu lassen. Durch diese Auffassung sah sich das BVwG zu einer Vorlage verfahrensrelevanter unionsrechtlicher Fragen an den EuGH veranlasst.

Der EuGH stellt mit seiner heutigen Entscheidung fest, dass die derzeitige Struktur der ÜbK sowie ihre Rechtsmittelmöglichkeiten nicht im Einklang mit europäischem Recht, insbesondere Art. 47 der europäischen Grundrechtecharta, stehen. So darf die ÜbK eben nicht "Ermittler", "Ankläger" und "Richter" in einer Institution sein. Entweder muss die ÜbK wie ein unabhängiges Gericht ausgestaltet sein oder es muss die Möglichkeit bestehen, dass Marktteilnehmer die Entscheidungen der ÜbK von einem unabhängigen Gericht umfassend überprüfen lassen können.

Die Entscheidung des EuGH wird voraussichtlich nicht nur eine umfassende Novellierung des österreichischen Übernahmegesetzes erfordern, sondern eine völlig neue Struktur des künftig europarechtskonformen Übernahmerechts, das in der juristischen Fachliteratur bereits heute als "Lex Caner" bezeichnet wird (Univ.-Prof. Dr. Sebastian Mock LL.M./Mag. Elisabeth Fuhrmann LL.M., beide Wirtschaftsuniversität Wien, in ZIP 32/2021, S. 1633 ff.)

Mit der Entscheidung des EuGH wird nicht nur die gegen Caner verhängte Verwaltungsstrafe entfallen. Die Entscheidung des obersten rechtsprechenden Organs der Europäischen Union lässt zudem auch die Bindungswirkung der Feststellungen der ÜbK in anderen Verfahren, etwa in Zivil- und Verwaltungsverfahren, vollständig entfallen.

Für Caner ist diese Entscheidung des EuGH ein weiterer großer gerichtlich erlangter Erfolg gegen solche von ihm reklamierte Rechtsstaatlichkeitsdefizite. So endete vor weniger als einem Jahr nach überlanger Verfahrensdauer ein zehnjähriges Strafverfahren gegen Caner und fünf Mitangeklagte mit einem vollständigen Freispruch gegen sämtliche von der Staatsanwaltschaft Wien erhobenen Vorwürfe. Bereits davor erwirkte Caner vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Verurteilung der Republik Österreich wegen menschenrechtswidriger überlanger Verfahrensdauer. Mit dieser Entscheidung des EuGH endet für Caner damit eine 11 Jahre währende, auf unberechtigt erhobenen Vorwürfen gründende Rufschädigung und Stigmatisierung. Nachdem sich keiner der gegen ihn erhobenen Vorwürfe als berechtigt und zutreffend erwiesen hat, erlangt Caner somit eine vollständige Rehabilitation.

Durch die Entscheidung des EuGH sieht sich Caner aber nicht nur vollständig rehabilitiert, sondern zudem in seinem Ruf nach mehr Rechtsstaatlichkeit in Österreich bestätigt. Caner: "Als Volkswirtschaft im Herzen Europas mit dem Anspruch, als Rechtsstaat eine Vorbildfunktion einzunehmen, muss und wird es für die Republik Österreich eine Selbstverständlichkeit sein, die Struktur des österreichischen Übernahmerechts grundlegend zu reformieren und sich vollständig von den bisherigen tradierten Strukturen abzuwenden. Der Standort und Finanzmarkt Österreich darf auch hier den europäischen Nachbarn in nichts nachstehen, sondern muss sich im Interesse in- und ausländischer Investoren an deren Strukturen orientieren. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass die ÜbK aufzulösen und ihre Funktionen vollständig von der FMA zu übernehmen sind. Dies allein wird nicht reichen, ist aber ein erster und entscheidender Schritt, ein im Einklang mit dem Europarecht durch Gewaltenteilung geprägtes, willkürfreies Übernahmerecht zu schaffen. Eine konsequente Optimierung unseres Rechtstaates wird Österreich auch als Wirtschaftsstandort noch attraktiver, weil rechtssicherer und berechenbarer machen".






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