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21.07.2021 Niedersachsen will Vorschriften zur Wohnraumförderung ändern

Flexibler bei den technischen Vorgaben und wirtschaftlich attraktiver – das Land Niedersachsen hat die Verwaltungsvorschriften zur sozialen Wohnraumförderung überarbeitet. Im nun vorgelegten Entwurf finden sich zahlreiche Empfehlungen wieder, die der Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Niedersachsen Bremen (vdw) und seine Mitgliedsunternehmen erarbeitet haben. Dementsprechend zeigt sich vdw-Verbandsdirektorin Dr. Susanne Schmitt erfreut über das Erreichte: „Wir haben alle gemeinsam ein Ziel: mehr bezahlbaren Wohnraum. Die neue Auslegung des Förderprogramms von 2019 wird dem Neubau öffentlich geförderter Wohnungen weiteren Schub verleihen. Einen besonderen Verdienst an den neuen Regelungen haben die Wohnungsgenossen-schaften und -gesellschaften in unserem Verband. Sie haben eine Reihe sehr pragmatischer Vorschläge eingebracht, von denen der bezahlbare Wohnungsbau profitieren wird.“

Bei den Beratungen zur Wohnraumförderung hat die soziale Wohnungswirtschaft an vielen kleinen Stellschrauben gedreht. „Wir haben praktisch alle Vorgaben hinterfragt“, betont die vdw-Verbandsdirektorin und fügt hinzu: „Wichtig für uns war die Frage: Sind die Förderbestimmungen praxistauglich?“ Klare Antwort der Wohnungsunternehmen: Nein, nicht in allen Fällen. Einige Beispiele, die auf Anregung des vdw in den neuen Verwaltungsvorschriften angepasst werden sollen:

• Flexibilisierung der Wohnungs- und Raumgrößen

Dazu Dr. Susanne Schmitt: „Nach den bisherigen Regeln sollte eine Wohnung mindestens 35 Quadratmeter groß sein und durfte 30 Quadratmeter nicht unterschreiten. Der vdw hatte eine flexiblere Lösung für spezielle Wohnformen (Variowohnungen, Mikroapartments, alternative und innovative Wohnformen, Modellprojekte etc.) vorgeschlagen. Und diesem Vorschlag wurde auch entsprochen. Auch für einzelne Räume – etwa Schlafzimmer für zwei Personen im geförderten Wohnungsbau, die bislang mindestens 15 Quadratmeter groß sein mussten – gibt es nach dem Entwurf nahezu keine starren Größenvorgaben mehr.“

• Anhebung der Bemessungsgrenzen auf 4000 Euro je Quadratmeter für Förderdarlehen in Gemeinden, in denen die Mieterschutzverordnung gilt, und in Gemeinden mit den Mietenstufen 4 bis 7 (gilt für Anträge, die bis Ende 2022 gestellt werden). Dr. Schmitt erläutert: „Wir hatten eine grundsätzliche Erhöhung der Bemessungsgrenzen gefordert. Denn insbesondere in Ballungszentren sind die rapide steigenden Baukosten ein Problem.“

• Der Verwaltungskostenbeitrag der NBank soll künftig nicht mehr anteilig zum ursprünglichen Darlehensbetrag gezahlt werden.

Die vdw-Verbandsdirektorin: „Unserer Forderung, den Verwaltungskostenbeitrag auf den Tag genau zu berechnen und lediglich auf die Restschuld zu beziehen, wurde seitens des Bauministers entsprochen. Bislang wird der jährliche Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,5 Prozent des bewilligten Darlehensbetrages erhoben und erst dann reduziert, wenn das Darlehen zur Hälfte getilgt ist.

• Das Land gewährt den Investoren einen Tilgungsnachlass von 30 Prozent des Darlehensursprungsbetrages. Der Betrag wurde bisher nach Ablauf des 20. Jahres nach Bezugsfertigkeit des geförderten Wohnraums von dem Darlehensursprungsbetrag abgezogen. „Wir konnten nun erreichen, dass zumindest zwei Drittel des Tilgungsnachlasses direkt nach Fertigstellung gewährt werden soll“, hebt Dr. Schmitt hervor.

Das Fazit der Verbandsdirektorin: „Ich gehe fest davon aus, dass die seitens der Wohnungswirtschaft unterbreiteten und vom Land aufgegriffenen Verbesserungsvorschläge auch im Rahmen der Verbändeanhörung und der Beratungen im Landtag Zuspruch finden. Damit wäre ein wichtiger Schritt hin zu mehr gefördertem Wohnraum gemacht.“





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