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02.07.2021 Bankenmakler bewältigen das neue Maklerrecht am besten

Seit dem Inkrafttreten des neuen Maklerrechts ist die Zahl der von Hybridmaklern angebotenen Objekte im ersten Quartal 2021 um bis zu 40 Prozent zurückgegangen. Das zeigen von FIO zusammengestellte aktuelle Marktzahlen. Bankenmakler hingegen konnten in den ersten Monaten des Jahres sogar ein leichtes Angebotsplus von 3 Prozent vorweisen. „Die ersten sechs Monate des neuen Maklerrechts haben gezeigt, dass die Neuregelung gerade jene Makler schwerer getroffen hat, die zuvor durch Niedrigpreise Kunden beziehungsweise Objekte akquiriert oder ausschließlich auf Käuferprovisionen gesetzt haben“, resümierte FIO-Vorstand Reik Hesselbarth beim vergangenen FIO Campus Brunch.

„Die Neuregelung der Maklercourtage hat den Markt besonders für Verkäufer stark verändert. War es vorher üblich Courtagen im Verhältnis 5:1 zu Gunsten der Verkäufer zu teilen, schreibt das neue Maklerrecht vor, dass der Käufer nur noch höchstens 50 Prozent der Maklerprovision zahlen muss. Gerade für Hybridmakler, die bisher vor allem durch eine geringe bis keine Provision für den Verkäufer punkten konnten, hat sich die Objektakquise seit der Teilung enorm erschwert“, stellt Reik Hesselbarth weiter fest.

„Viele der klassischen Makler greifen daher bei der Kundengewinnung auf die Innenprovision zurück. Dabei wird die gesamte Provision vom Verkäufer gezahlt. Der Vorteil für den Verkäufer liegt auf der Hand: Ist der Makler nur den Interessen des Verkäufers verpflichtet, kann dieser bei Preisverhandlungen gänzlich im Sinne des Auftraggebers agieren. Ein Mittel der Wahl, um den bestmöglichen Preis zu ermitteln, ist dabei das Bieterverfahren. Ein transparentes Bieterverfahren funktioniert allerdings nur, wenn die entsprechenden digitalen Lösungen vorhanden sind. An der Implementierung eines solchen voll integrierten Bieterverfahrens noch in diesem Jahr arbeiten wir bei FIO“, erklärt Reik Hesselbarth. „Anbieter, die vorher nicht auf solche Dienstleistungen angewiesen waren, haben Hybridmakler genutzt, um ihre Immobilien kostengünstig auf den Markt zu bringen. Da durch die Umverteilung der Maklerprovision auch deren Geschäftsmodell teurer geworden ist, entscheiden sich diese Anbieter nun eher für einen Privatverkauf.“

Das am 23. Dezember 2020 in Kraft getretene neue Gesetz über die Verteilung von Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser schreibt vor, dass die Maklerprovision nur noch zu höchstens 50 Prozent vom Käufer getragen werden muss. Diese Regelung findet jedoch nur dann Anwendung, wenn der Makler als Unternehmen auftritt und der Käufer auch ein Verbraucher ist. Beim Verkauf von Baugrundstücken, Mietshäusern oder Gewerbeimmobilien greift das neue Gesetz nicht. Neu ist außerdem, dass Maklerverträge künftig nur noch in Textform abgeschlossen werden dürfen.






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